AGB

Teil I: Allgemeine Vorschriften

§1 Regelungsgegenstand

1. Die Vertragsbedingungen dieses Rahmenvertrags beinhalten die allgemeinen Regelungen, die jeweils auf die einzelnen Verträge zwischen dem Auftraggeber („Kunden“) und dem Auftragnehmer Anwendung finden. Die einzelnen Verträge werden hier aus formalen Gründen „Einzelverträge“ genannt.

2. In diesem Rahmenvertrag sind die Regelungen aufgeführt, die grundsätzlich für alle Einzelverträge Anwendung finden. Die Regelungen dieses Rahmenvertrags sind schon dann anwendbar, wenn eine der Vertragsparteien während der Verhandlungen über den jeweiligen „Einzelvertrag“ deutlich macht, dass sie die Einbeziehung dieses Rahmenvertrags und seiner Anlagen zur rechtlichen Grundlage des jeweiligen „Einzelvertrags“ machen möchte.

3. Besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen für einzelne Einzelvertragstypen finden sich in den Teilen A bis C. Die Anwendbarkeit der rechtlichen Bestimmungen der Teile A bis C ist jeweils gesondert zu vereinbaren. In diesem Rahmenvertrag finden sich unter dem Teil II Regelungen über die Übertragung von Nutzungsrechten an der „Software“. Zusätzlich finden sich in diesem Rahmenvertrag unter dem Teil III Regelungen für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen. Diese kommen immer dann zur Anwendung, wenn die Parteien die Anwendbarkeit der Teile A 1, A 2 oder A 3 nicht vereinbart haben.

4. Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

§2 Vertragsbestandteile, Abwehrklausel und Definitionen

1. Vertragsbestandteile

a) Die vertraglichen Bestimmungen des Auftragnehmers gegliedert in die Teile:

  • Rahmenvertrag
  • Besondere Geschäftsbedingungen
    • Teil A1 – Programmierung und Anpassung von „Software“– einstufig
    • Teil A2 – Programmierung und Anpassung von „Software“– zweistufig (Kaskade) • Teil A3 – Programmierung und Anpassung von Software – Scrum
    • Teil B – Verkauf von „Standardsoftware“
    • Teil C – Softwarepflegevertrag

Die Regelungen der einzelnen Teile der AGBs gelten thematisch für unterschiedliche Bereiche. Sofern es zu Überschneidungen kommen sollte, gilt lex specialis derogat legi generali. Die Teile A1 bis A3 gelten jeweils alternativ.

b)  Die für alle Leistungen des Auftragnehmers geltenden Anlagen sind:

  • Anlage ADV – Regelungen für die Einzelvertragsdatenverarbeitung
  • Anlage HBV – Individuelle Haftungsbegrenzungsvereinbarung
  • Anlage PL – Preisliste des Auftragnehmers nach time & material
  • Anlage AMPK – Allgemeine Mitwirkungspflichtenpflichten des „Kunden“
  • Anlage SYS – empfohlene „Systemumgebung“ für die „Software“

c)  Sofern deren Geltung vereinbart ist, gelten die weiteren Anlagen:

  • Anlage SLA – Fehlerreaktions-SLA

2. Abwehrklausel

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers gelten ausschließlich. Sofern der Auftraggeber („Kunde“) ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers („Kunden“) Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers („Kunden“) nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des „Kunden“ wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Definitionen

a)  „Auslieferung“ ist die Übergabe der gelieferten „Standardsoftware“ oder der für den „Kunden“ erstellten „Individualsoftware“ per Download, durch Übergabe eines Datenträgers oder durch Installation beim „Kunden“

b)  „Change“ ist jede vom „Kunden“ gewünschte und schriftlich vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder sonstige Abweichung von dem bei „Vertragsschluss“ vereinbarten Leistungsumfang

c)  „Daten“ sind Daten, die der „Kunde“ mit der „Software“ erstellt und/oder mittels der vertragsgegenständlich überlassenen Leistungen und Produkte des Auftragnehmers erhebt, speichert, transportiert, verändert oder löscht.

d)  „Dritter“ ist jeder andere, dem durch den Auftragnehmer keine Rechte zur Nutzung der Software“ überlassen wurden.

e)  „Dokumentation“ ist die Bedienungsanleitung für die „Software“. Diese wird dem „Kunden“ ebenso wie die „Software“ in Dateiform überlassen. Sofern sich während der Laufzeit des jeweiligen Support- oder Softwarepflegevertrags (siehe hierzu die Bestimmungen der Teile A und C, soweit vorhanden) die Bedienung der „Software“ ändern sollte, wird dem „Kunden“ eine geänderte Version der „Dokumentation“ zur Verfügung gestellt. Sofern „Software“ neu erstellt oder verändert wird, wird dem „Kunden“ aufgrund gesonderter Vereinbarung eine „Dokumentation“ für die neu erstellte „Software“ zur Verfügung gestellt. Anderenfalls erfolgt eine Schulung.

f)  „Einzelvertrag“ ist der jeweils einzelne, unter Einbeziehung dieser AGB, der besonderen AGB und ihrer Anlagen abgeschlossene Vertrag.

g)  „Fehlerklassen“: Fehlerklassen spielen eine Rolle, wenn der „Kunde“ den Auftragnehmer mit der Einhaltung von bestimmten Fehlerreaktionszeiten beauftragt hat. Die Definition der Fehlerklassen ergibt sich aus der Anlage SLA.

h)  „FOSS“ (Free and Open Source Software) kennzeichnet Software, die nicht vom Auftragnehmer erstellt oder geliefert wurde. So bezeichnete Software steht jedermann kostenlos zur Verfügung. Allerdings hat der „Kunde“ den Inhalt der jeweiligen Lizenzbestimmungen, denen die „FOSS“ unterliegt, zu beachten. Sofern die „FOSS“ vom „Kunden“ beigestellt wird, übernimmt der Auftragnehmer für „technische Fehler“ der „FOSS“ keine Gewährleistung.

i)  „Individualsoftware“ bezeichnet Software, die im „Einzelvertrag“ des „Kunden“ erstellt oder bearbeitet oder im Wege der Parametrisierung erzeugt wurde.

j)  „Kunde“ ist der Vertragspartner des Auftragnehmers und das Unternehmen, welches entweder seinen Angestellten, berechtigten Mitarbeitern oder nach Absprache auch Kooperationspartnern die „Software“ zur Nutzung überlassen darf.

k)  „Mitarbeiter“ sind alle Angestellten des Auftragnehmers und alle mit der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags mit Zustimmung des „Kunden“ beauftragten Subunternehmer oder deren Mitarbeiter. Diese sind zur Geheimhaltung und zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet.

l)  „SLA“ (Service Level Agreement) ist die Konkretisierung auslegungsbedürftiger vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten. Der in den Verträgen verwendete Fehlerreaktions-SLA konkretisiert die Zeiten zum Beginn von Maßnahmen, die der Beseitigung eines „technischen Fehlers“ dienen. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Einhaltung von Fehlreaktionszeiten im Falle „technischer Fehler“ vereinbaren, gelten für den „SLA“ die Regelungen der Anlage SLA.

m)  „Software“ wird als gemeinsamer Terminus für „Standardsoftware“ und „Individualsoftware“ verwendet.

n)  „Standardsoftware“ ist die nicht für den „Kunden“ erstellte oder angepasste Software. Diese kann in bereits betriebsfähiger Software oder in einzelnen Tools, Bibliotheken etc. bestehen.

o)  „System“ ist das technische System des „Kunden“, auf dem die „Software“ betrieben werden soll (sic. Hardware, Betriebssystemsoftware, Firmware, erforderliche Umsysteme).

p)  „Systemumgebung“ sind die technischen Umsysteme, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der „Software“ erforderlich sind. Die „Systemumgebung“ ist in der Leistungsbeschreibung der technischen Produkte des Auftragnehmers beschrieben. Eine ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgende Änderung der „Systemumgebung“ kann zu einem „technischen Fehler“ führen, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, da der Auftragnehmer keine Gewähr für das Funktionieren der von ihr zur Verfügung gestellten „Software“ in jedweder, erst in der Zukunft existierenden „Systemumgebung“ geben kann.

q)  „Technischer Fehler“ bedeutet, dass die dem „Kunden“ zur Verfügung gestellten Dienste oder Leistungen nicht verfügbar sind oder die „Software“ falsche Ergebnisse liefert. Ein „technischer Fehler“ liegt unabhängig von der Frage vor, ob der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung eine Behebung des „technischen Fehlers“ schuldet.

r)  „Vertragsschluss“ ist die Unterzeichnung des jeweiligen Einzelvertrags durch beide Parteien.

4. Andere Hersteller

Die vom Auftragnehmer gelieferte „Software“ basiert z.T. auf der Basis von Software, die durch andere Hersteller produziert bzw. andere Lieferanten zur Verfügung gestellt wird, oder der Auftragnehmer liefert dem „Kunden“ „Standardsoftware“, die von anderen Herstellern stammt. Sofern erforderlich, wird der Auftragnehmer dem „Kunden“ die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller zur Verfügung stellen. Sofern durch den Auftragnehmer keine andere Bestimmung getroffen wird, gelten ausschließlich die unter Teil II des Rahmenvertrags geltend gemachten Regelungen für die Übertragung an Nutzungsrechten für „Standardsoftware“.

§3 „Einzelvertrag“; „Change“

1. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im „Einzelvertrag“ bezeichneten Leistungen und Produkte mit den in der Funktionsbeschreibung und der „Dokumentation“ angegebenen Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszwecken und Nutzungsmöglichkeiten.

2. Die „Einzelverträge“ werden jeweils unter Einbeziehung der Geltung dieses Rahmenvertrags und seiner Anlagen ADV und HBV abgeschlossen, wenn die Parteien den Abschluss eines neuen Vertrags beschließen oder darüber verhandeln und beim Vertragsabschluss deutlich ist, dass auch nur eine Partei den Abschluss des neuen Einzelvertrags unter Einbeziehung dieses Rahmenvertrags und der Anlagen HBV und ADV abschließen will und die jeweils andere Partei dem nicht unverzüglich widerspricht.

3. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind ausdrücklich keine Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i.S.d. §§ 434, 633 BGB – dies schon deshalb nicht, weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen, so dass Änderungen und Irrtümer dort vorbehalten sind und sich auch die Angaben ebenso auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

4. Ein „Change“ wird nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer Vertragsgegenstand und ist gesondert gemäß der vereinbarten Preisliste zu vergüten.

§4 Vergütung; Zurückbehaltungsrechte des „Kunden“; Aufrechnung

1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem „Einzelvertrag“. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind im „Einzelvertrag“ geregelt. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.

2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

3. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem „Kunden“ im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis des Einzelvertrags vor. Dem „Kunden“ wird ein entsprechender Warnhinweis über die Verfügbarkeit der „Software“ erteilt, wenn sich der Auftragnehmer die Nutzbarkeit der „Software“ vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der „Kunde“ im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/oder postalisch auf die Abschaltung der „Software“ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen.

§5 Leistungszeit; Verzug; Teilleistungen durch den Auftragnehmer; Gefahrübergang

1. Zahlungen des „Kunden“ sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und müssen zugunsten des Auftragnehmers auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen.

2. Der „Kunde“ hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er diese Bestimmung, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des „Kunden“ verbucht.

3. Kommt der „Kunde“ seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Geltendmachung weiteren Schadensersatzes Verzugsschäden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gegenüber dem „Kunden“ geltend machen.

4. Erfüllt der „Kunde“ seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Absatzes 3 berechtigt, die Arbeiten an sämtlichen im Einzelvertrage des „Kunden“ laufenden Arbeiten oder im Rahmen der Erbringung von Dauerschuldverhältnissen für die jeweils noch nicht gezahlten Leistungen einzustellen sowie von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten, Vorbehaltsware i.S.d. § 6 an sich zu nehmen, den Widerruf sämtlicher unter Vorbehalt übertragenen Nutzungsrechte zu erklären, sowie dem „Kunden“ sämtliche bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und kann sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der Hilfe „Dritter“ bedienen.

6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit „Auslieferung“ an den „Kunden“ auf diesen über. Bei Warenversand geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen ausgewählten Boten auf den „Kunden“ über; dies gilt nicht, wenn der Warenversand lediglich einer vertraglich vereinbarten Installationsleistung des Auftragnehmers beim „Kunden“ vorausgeht.

§6 Vorbehalte der Übertragung von Nutzungs- und Eigentumsrechten

1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der „Auslieferung“ bestehender Forderungen aus einem Vertragsverhältnis, das auf diesem Rahmenvertrag oder einem auf ihm basierenden „Einzelvertrag“ beruht (im Folgenden „Bedingungseintritt“) erhält der „Kunde“ vom Auftragnehmer ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der gelieferten„Software“. Sollen im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages Nutzungsrechte an der „Software“ endgültig übertragen werden, findet diese Übertragung erst nach dem „Bedingungseintritt“ statt; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt als „Bedingungseintritt“ deren Einlösung.

2. Bei Geltendmachung des Vorbehalts erlischt das Recht des „Kunden“ zur Weiterverwendung der „Software“, es sei denn, der Auftragnehmer teilt dem „Kunden“ etwas anderes mit. Sämtliche vom „Kunden“ angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

3. Körperlich gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen „Einzelvertrag“ resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt.

§7 Mitarbeiter des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Auswahl und Einteilung der „Mitarbeiter“ obliegt dem Auftragnehmer. Die Leistungserbringung, Einarbeitung und aufgabenbezogene Schulung der „Mitarbeiter“ erfolgen unter verantwortlicher Leitung des Auftragnehmers. Die „Mitarbeiter“ des Auftragnehmers unterstehen disziplinarisch ausschließlich den Weisungsrechten des Auftragnehmers, unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung.

2. Die „Mitarbeiter“ des Auftragnehmers erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit bei dem „Kunden“ das Recht, sich in den Räumen des „Kunden“ während der betriebsüblichen Arbeitszeiten aufzuhalten. Der „Kunde“ ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einzelnen eingesetzten „Mitarbeitern“ des Auftragnehmers den Zugang zu den Räumen des „Kunden“ zu verweigern. Wenn nicht die Verweigerung auf einem wichtigen Grund beruht, den nur der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist dieser berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Termine und der Vergütung zu verlangen, soweit diese durch die Zugangsverweigerung erforderlich geworden und im Übrigen angemessen sind.

3. Die Fachaufsicht über die „Mitarbeiter“ des Auftragnehmers obliegt ausschließlich diesem selbst. Verlangt der „Kunde“ unter Angabe eines sachlich nachvollziehbaren Grundes die Auswechslung eines „Mitarbeiters“, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen in einem zumutbaren Zeitrahmen auszuwechseln.

4. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen „Mitarbeitern“ allein verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den „Kunden“ von entsprechenden Ansprüchen, die gegenüber dem „Kunden“ geltend gemacht werden, freistellen. Dies umfasst insbesondere alle Lohn- und Gehaltszahlungen sowie alle übrigen aus Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnissen resultierenden Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge. Es ist ausschließlich die Aufgabe des Auftragnehmers, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die ihr Verhältnis zu seinen „Mitarbeitern“ regeln.

§8 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der „Kunde“ nicht produktiv mit der „Software“ arbeiten kann, sofern diese Schäden dadurch entstehen, dass es der „Kunde“ unterlassen hat, die „Software“ und die mit ihr verarbeiteten „Daten“ in angemessen Zeiträumen unter Anwendung einer dem jeweils aktuellen und bewährten Stand der Technik entsprechenden Mitteln zu sichern.

2. Die Haftung für Schadensersatzansprüche aus gleich welchem Rechtsgrund wird für fahrlässig verursachte Schäden auf die von den Parteien in der Anlage HBV individuell festgelegte Obergrenze der Höhe nach begrenzt. Das Gleiche gilt für Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, die infolge eines fahrlässig verursachten Mangels aus dem Verkauf oder der Erstellung eines Produkts geltend gemacht werden. Die vorgenannten Ansprüche verjähren 12 Monate

a.) im Falle des Verkaufs ab dem Gefahrenübergang,
b.) im Falle der Erstellung eines Werks ab der Abnahme oder
c.) im Falle der Verursachung des Schadens auf der Grundlage einer anderen vertraglichen Verpflichtung
nach dem Moment, in dem der „Kunde“ den Schaden kannte oder ohne Anwendung grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

Die Kompatibilität der „Software“ zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des „Kunden“ wird nur zu der ausdrücklich in der jeweiligen Leistungsbeschreibung erwähnten „Systemumgebung“ gewährleistet. Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die Kompatibilität der „Software“ zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des „Kunden“, die nach der Bestellung durch den „Kunden“ geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität von Systemen gewährleistet, die eventuell gleichzeitig mit der Leistung des Auftragnehmers beim „Kunden“ durch andere Lieferanten in Betrieb genommen werden. Abweichungen sind gesondert zu vereinbaren. Sofern der „Kunde“ ohne Zustimmung des Auftragnehmers die für die ordnungsgemäße Funktion der „Software“ und/oder Hardware erforderliche „Systemumgebung“ nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der „Kunde“ die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der „Systemumgebung“ verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn der „Kunde“ das gelieferte Produkt selbst geändert hat.

§9 Sach- und Rechtsmängel; Verjährung

1. Der Auftragnehmer leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach ihrer Wahl dem „Kunden“ neue, mangelfreie „Software“ oder beseitigt den Mangel aus der „Software“; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn der Auftragnehmer dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Software“ zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen fehl und/oder sind diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Rechtsmängel: Behaupten „Dritte“ Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der „Standardsoftware“ entgegenstehen, unterrichtet der „Kunde“ den Auftragnehmer unverzüglich. Er ermächtigt den Auftragnehmer hiermit, die Auseinandersetzung mit dem „Dritten“ gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den „Kunden“ von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des „Kunden“ beruhen.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der „Auslieferung“ der „Standardsoftware“. Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Auftragnehmer. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes. Ansprüche auf Durchführung der Nachbesserung verjähren ab dem Moment der „Übergabe“.

4. Handelt es sich bei dem vom „Kunden“ geltend gemachten Mangel der „Standardsoftware“ nicht um einen Mangel, sondern um einen sonstigen „technischen Fehler“ kann der „Kunde“ dessen Beseitigung gesondert beauftragen.

5. Die Regelungen des Abs. 4 gelten sinngemäß, sofern der „Kunde“ „Individualsoftware“ durch den Auftragnehmer hat erstellen lassen.

6. Für „technische Fehler“, die durch „FOSS“ verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung, es sei denn, die „FOSS“ ist vom Auftragnehmer als integrierter Bestandteil der „Standardsoftware“ oder der „Individualsoftware“ geliefert worden.

 

§10 Mitwirkungspflichten

1. Beistellungs- und Mitwirkungspflichten ergeben sich zum einen aus dieser Regelung und der konkreten Fassung der Anlage AMPK, zum anderen aus den Regelungen des jeweiligen Einzelvertrags sowie insbesondere der Anlage WSP oder der Anlage PfH in ihrer jeweils jüngsten, aktualisierten Fassung.

2. Allgemeine Mitwirkungspflichten: Abseits der speziellen Regelungen gelten allgemein folgende Mitwirkungspflichten für den „Kunden“. Der „Kunde“ hat für die Mitwirkungshandlungen die notwendigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, er wird insbesondere:

  • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
  • den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den vom Auftragnehmer eingesetzten „Mitarbeitern“ anhalten
  • die technischen Installationsvoraussetzungen der „Systemumgebung“ schaffen und während der Projektlaufzeit aufrechterhalten
  • den für die Durchführung der Hotline-Unterstützung des Auftragnehmers beauftragten „Mitarbeitern“ Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die „Software“ gespeichert und/oder geladen ist
  • ein Testsystem unterhalten, das die „Systemumgebung“ so gut wie möglich wiedergibt. Er wird jegliche neu ausgelieferte „Software“ zunächst auf dem Testsystem installieren und untersuchen, ob sich in der Testumgebung „technische Fehler“ ereignen.
  • Der „Kunde“ wird den Auftragnehmer in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten kostenfrei unterstützen. Der „Kunde“ verpflichtet sich, beim Auftreten von Störungen aktiv bei der Fehleranalyse mitzuwirken und Fehler so genau zu dokumentieren, dass eine Reproduktion des Fehlers möglich ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des „Kunden“, „technische Fehler“ festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des „technischen Fehlers“, das Modul in dem der „technische Fehler“ aufgetreten ist, die Versionsnummer sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des „technischen Fehlers“ durchgeführt wurden, enthalten. Die Fehlermeldung hat in Textform – ggf. unter Verwendung der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten (EDV-) Formulare – zu erfolgen.

3. Sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass der „Kunde“ eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vertragsgemäß erbringt, wird der Auftragnehmer dem „Kunden“ dieses mitteilen und auf die Folgen hinweisen. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, solange der „Kunde“ eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§11 Höhere Gewalt

1. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B.

  • Betriebsstörungen,
  • behördliche Eingriffe,

sei es, dass diese Umstände im Bereich des Auftragnehmers oder im Bereich ihrer Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die jeweils geschuldete vertragliche Leistung nicht unmöglich wird, die zu ihrer Erfüllung vereinbarte Frist in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von acht Wochen. Kann eine Leistung auch nach Ablauf der vorgenannten Frist wegen desselben ununterbrochen andauernden Ereignisses höherer Gewalt noch immer nicht erbracht werden, so gilt dies als endgültige Unmöglichkeit, die von keiner Partei zu vertreten ist. Das Recht des „Kunden“, den Vertrag zu kündigen/vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.

§12 Geheimhaltung

1. Die Vertragsbeziehung der Parteien gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags und zwei Jahre nach seiner Beendigung alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Partei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die als „geheim“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie nicht an „Dritte“ weitergeben oder verwerten. Dies gilt nicht, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten

a)  den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

b)  allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder

c)  einer der Parteien von einem „Dritten“ rechtmäßiger Weise ohne Geheimhaltungspflicht

mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur

Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder

d)  nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer

unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung so weit wie möglich eingeschränkt wird.

2. Bei „FOSS“ handelt es sich nicht um „vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses § 12.

3. Beide Parteien sowie die mit ihnen gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen sind verpflichtet und werden ihre Mitarbeiter verpflichten, die bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und insbesondere Unterlagen nicht „Dritten“ zugänglich zu machen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, „vertrauliche Informationen“ jeweils nur denjenigen eigenen Mitarbeitern zugänglich zu machen, für die deren Kenntnis

unerlässlich sind („Need-to-know-Basis“).

4. Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle „vertraulichen Informationen“ unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Partei zurückgeben. Auf Anfrage einer Partei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder der vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

5. Diese Bestimmungen gelten vollumfänglich für alle „Mitarbeiter“ des Auftragnehmers.

6. Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass alle „Mitarbeiter“ die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der „Mitarbeiter“ vorzunehmen und dem „Kunden“ auf Verlangen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von eingeschalteten Subunternehmern.

7. Kommt der „Kunde“ einer in dieser Vorschrift genannten Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer eine der Höhe nach angemessene Vertragsstrafe verlangen. Der Auftragnehmer wird die Vertragsstrafe im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des Verschuldens des „Kunden“ sowie des dem Auftragnehmer entstandenen Schadens festsetzen; dieses Ermessen ist der Höhe nach gerichtlich überprüfbar. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Auftragnehmer ungeachtet dessen unbenommen.

§13 Abwerbeverbot

1. Die Parteien und die mit ihnen verbundenen Unternehmen gem. § 15 AktG verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung, direkte Beauftragung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, auch ehemaliger Mitarbeitern der anderen Partei ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei während der Vertragsbeziehung sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit, sofern diese Beauftragung oder Beschäftigung einen unmittelbaren Bezug zu den Leistungen dieses Vertrags und der beteiligten Abteilungen der Parteien aufweist. Zu unterlassen ist ebenfalls die unter Verletzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs erfolgende Abwerbung der Mitarbeiter. Im Falle der Zuwiderhandlung kann beiderseits eine Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 12 Abs. 7 dieses Rahmenvertrags verlangt werden.

§14

Dauer des Rahmenvertrags, Kündigung

1. Laufzeit: Dieser Rahmenvertrag tritt mit der beiderseitigen Unterschrift unter diesen Vertrag in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2. Ordentliche Kündigung: Der Rahmenvertrag kann von jeder Seite frühestens nach Ablauf von 12 Monaten gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt beiden Seiten unbenommen.

  • Außerordentliche Kündigung: Ein wichtiger Grund, der den Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn
    sich die Eigentumsverhältnisse des „Kunden“, im Sinne eines Change of Control verändern,
  • wenn der „Kunde“ mit mehr als zwei Zahlungen um jeweils mehr als 30 Tage in Verzug ist und keine Legitimation für den jeweiligen Verzug vorliegt;
  • der Kunde einen der ihm aus den im Teil I – Allgemeiner Teil aufgeführten oder individuell vereinbarten Mitwirkungspflichten und in der Anlage MPK obliegenden Pflichten nicht erfüllt, der Auftragnehmer den Kunden zur Mitwirkung aufgefordert hat und der Kunde trotz dieser Aufforderung nicht mitwirkt, so dass die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer gefährdet oder unmöglich ist.

3. Ist der Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, so bezieht sich das Kündigungsrecht auf die von dem wichtigen Grund unmittelbar betroffenen Verträge sowie auf alle mittelbar betroffenen Verträge, die der Auftragnehmer ohne den von dem wichtigen Grund unmittelbar betroffenen Vertrag nicht abgeschlossen hätte.

4. Vor der Kündigung aus wichtigem Grund ist diese schriftlich anzudrohen. Die Abmahnung ist schriftlich zu erklären und es ist dem „Kunden“ Gelegenheit zu geben, innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es hingegen nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Erklärung der außerordentlichen Kündigung rechtfertigen.

§15 Allgemeines

1. Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils i.S.d. §2 beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen des Auftragnehmers abgegeben, sind sie für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung des Auftragnehmers hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

3. Der Auftragnehmer darf das Projekt für interne Projektberichte, z.B. Aufschluss über verwendete Technologien oder Einsatzbereiche, nutzen. Case-Studies oder Success-Stories dürfen auf der Website des Auftragnehmers und in ihren Präsentationen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des „Kunden“ referiert werden.

4. Der „Kunde“ darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an „Dritte“ abtreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.

5. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

6. Sofern der „Kunde“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des „Kunden“ zuständig ist.

Teil II: Lizenzbedingungen

§1 Allgemeines

1. Gegenstand dieser Lizenzbedingungen ist die in den Angeboten näher bezeichnete „Software“, bestehend aus der Kopie des jeweiligen Computerprogramms im Objektcode und – sofern von dem Lieferanten zur Verfügung gestellt – einem Exemplar der dazugehörigen „Dokumentation“. Die „Software“ wird entweder in elektronischer Form oder auf Originaldatenträgern ausgeliefert. Gegenstand dieser Lizenzbedingungen sind zweitens Datenbanken.

2. Für „FOSS“ gelten die nachfolgenden Lizenzbestimmungen entsprechend. Der „Kunde“ kann an der „FOSS“ auch weitergehende Nutzungsrechte erwerben, dies allerdings nur direkt von den Rechteinhabern. Die „FOSS“-Komponenten sind in der Anlage FOSS mit den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen aufgeführt. Schließt der „Kunde“ mit den jeweiligen Rechteinhabern der „FOSS“ einzelne Lizenzvereinbarungen ab, so gelten diese ausschließlich. Soweit die Regelungen dieses Teils II Regelungen zu „FOSS“ enthalten, träten diese im Verhältnis zum „Kunden“ außer Kraft.

§2 Umfang der Nutzungsrechte des „Kunden“ an „Software“

1.  „Standardsoftware“, die von vom Auftragnehmer HTK hergestellt wird. Es ist zwischen der als Serversoftware gekennzeichneten „Software“ und der als Clientsoftware bezeichneten „Software“ zu unterscheiden.

a)  Serversoftware: Die als Serversoftware gekennzeichnete „Software“ darf vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen einmal fest auf einem Medium eines Servers gespeichert und jeweils einmal vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines solchen Rechners geladen werden. Soll eine weitere Instanz wie z.B. eine VM betrieben werden, so benötigt der „Kunde“ für jede Instanz eine weitere Lizenz. Die Serversoftware darf aus dem Rechenzentrum eines anderen Anbieters als dem Auftragnehmer oder von dem „Kunden“ betrieben werden.

b)  Clientsoftware: Die als Clientsoftware bezeichnete „Software“ darf auf einer beliebigen Anzahl von Rechnern des „Kunden“ permanent gespeichert werden, solange sichergestellt ist, dass der „Kunde“ permanent im Besitz dieser Rechner ist. Die Software darf nur von den für die Nutzung lizenzierten Benutzern verwendet werden, die Nutzer werden durch Nutzername und Passwort identifiziert.

Dem „Kunden“ werden zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte unter der Voraussetzung des unter § 6 Teil I genannten „Bedingungseintritts“ übertragen. Die Nutzungsrechte gelten weltweit.

2. „Standardsoftware“ anderer Hersteller: Der „Kunde“ erhält die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte. Im Falle dessen, dass der Hersteller der „Standardsoftware“ wünscht, dass dem „Kunden“ die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers zur Kenntnis gegeben werden, werden sie durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt oder der Auftragnehmer wird dem „Kunden“ eine Internetadresse zur Verfügung stellen, unter der diese Lizenzbestimmungen zur Einsicht bereitgehalten werden. Diese Lizenzbestimmungen haben rein deklaratorischen Charakter. Der „Kunde“ erhält in jedem Fall die Nutzungsrechte, die er zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt. Allerdings werden dem „Kunden“ keine Rechte zur Vervielfältigung zur Verfügung gestellt.

3. „FOSS“: Der „Kunde“ ist berechtigt, die „FOSS“ in dem in Abs. 1 beschriebenen Umfang zu nutzen.

4. Gesetzliche Rechte: Andere Nutzungsrechte als die hier explizit genannten werden dem „Kunden“ nicht übertragen. Die Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

§3 Nutzungsrechte an den im Rahmen von Softwarepflegeverträgen gelieferten „Software“

1. Liegen der im Rahmen der Pflege gelieferten „Software“ gesonderte Nutzungsbedingungen bei, so sind diese maßgebend. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Rahmenvertrags, Teil II.

2. Nimmt der „Kunde“ „Software“ in Benutzung (sic. lädt diese in den RAM eines in seinem Besitz stehenden Rechners), die frühere „Software“ ersetzen soll (z.B. ein „Update“ für einen früheren Programmstand), so erlischt das Recht des „Kunden“ zur Vervielfältigung dieser ersetzten „Software“ in den RAM eines Computers. Dies gilt nicht für „FOSS“. Das Recht, die ersetzte „Software“ permanent zu Zwecken der Archivierung als Sicherungskopie zu behalten, bleibt unberührt.

§4 Beschränkungen

1. Der „Kunde“ ist berechtigt, bei von ihm kontrollierten Tochtergesellschaften, an denen er mehr als 50% der Gesellschaftsanteile bzw. der Stimmrechte hält, ein Recht zur Nutzung der „Standardsoftware“ einzuräumen, jedoch nur, soweit sich die Tochterunternehmen auch den in diesen Lizenzbedingungen enthaltenen Nutzungsbeschränkungen und sonstigen Pflichten des „Kunden“ unterwerfen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist vor Erteilung der Unterlizenz durch den „Kunden“ einzuholen und dem Auftragnehmer zu übermitteln.

2. Die „Standardsoftware“ darf nicht in ein Netzwerk oder auf eine andere Hardware Konfiguration, bei der sie für mehr als die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen zugänglich ist, kopiert oder installiert werden. Der „Kunde“ kann ggf. Zusatzlizenzen erwerben, die ihm die zeitgleiche Nutzung der „Software“ (in einem Netzwerk o.ä.) gestatten.

3. Der „Kunde“ ist berechtigt, die erforderliche Anzahl von Sicherungskopien anzufertigen.

§5 Beschränkungen der Nutzungsrechte des „Kunden“

1. Soweit diese Lizenzbedingungen nicht etwas Anderes regeln, ist der „Kunde“ nicht berechtigt, die „Software“ abzuändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu portieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder durch sonstige Eingriffe in die „Software“ deren Quellcode zu ermitteln, es sei denn, dies ist durch zwingende gesetzliche Regelungen ausdrücklich erlaubt.

2. Der „Kunde“ ist nicht berechtigt, auftretende technische Fehler der „Software“ selbst zu berichtigen, solange der Auftragnehmer oder von ihm autorisierte „Dritte“ die Fehlerbeseitigung zu marktüblichen Bedingungen anbieten.

3. Benötigt der „Kunde“ zusätzlich zu den in der „Dokumentation“ enthaltenen Angaben weitere Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der „Software“ mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen, so wird er zunächst eine dahingehende Anfrage an den Auftragnehmer richten. Diese behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes unberührt.

§6 Umfang der Nutzungsrechte des „Kunden“ – Leihe (Evaluierungslizenzen)

1. Dem „Kunden“ wird das einfache, räumlich auf Europa beschränkte, zeitlich auf die Dauer des vereinbarten Testzeitraumes begrenzte Nutzungsrecht für die „Software“ übertragen. Der Auftragnehmer kann das überlassene Nutzungsrecht jederzeit verlängern oder vor Ablauf der Frist kündigen. Das Recht umfasst nur die Befugnis, die „Software“ auf einem Computer zu nutzen, das heißt permanent und flüchtig zu vervielfältigen.

2. Der „Kunde“ ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht berechtigt, das Nutzungsrecht auf „Dritte“ zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen. Der „Kunde“ verpflichtet sich, die „Software“ und die „Dokumentation“ ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien „Dritten“ zugänglich zu machen.

3. Zweck der Rechtsübertragung ist es, den „Kunden“ in die Lage zu versetzen, die „Software“ eine begrenzte Zeitdauer erproben zu lassen.

4. Nach Ablauf dieser Zeit ist der „Kunde“ verpflichtet, die Testversion umgehend nebst sämtlichen Kopien zu löschen, es sei denn, der „Kunde“ hat zu diesem Zeitpunkt ein weiterführendes Nutzungsrecht an der „Software“ erworben.

5. Die Haftung und Gewährleistung für die kostenlos überlassene „Software“ richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie besteht nur bei vorsätzlicher, arglistiger Verursachung von Schäden.

§7 Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten

1. Der „Kunde“ hat die „Software“ angemessen gegen Zugriff Unbefugter zu sichern. Diese Pflicht gilt nicht für „FOSS“.

2. Der „Kunde“ hat sicherzustellen, dass Personen, die Zugang zu der „Software“ haben, die Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen beachten.

Teil III: Werk und Dienstleistungen §1 Anwendbarkeit, Inhalt

1. Die nachfolgenden §§ 1 bis 3 erlangen nur dann Anwendung, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit der speziellen Vertragsmodule A-1 und 3 getroffen haben.

2. Die im „Einzelvertrag“ festzulegenden Bestimmungen sollten umfassen:

a)  den Inhalt der Leistung,

b)  den Leistungsort,

c)  die angestrebte Dauer des Einzelvertrages,

d)  die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,

e)  ggf. den angestrebten Fertigstellungstermin,

f)  Einzelfragen der Vergütung,

g)  ggf. Umfang der Dokumentation der Leistung,

h)  Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,

i)  erforderliche Mitwirkungspflichten des „Kunden“.

§2 Regelungen für Werkverträge

1. Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde“ dem Auftragnehmer einen „Einzelvertrag“ zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, der Auftragnehmer für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der „Kunde“ nicht die Projekthoheit innehat.

2. Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Einzelvertrags. Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der „Kunde“ die Leistung des Auftragnehmers in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Der Auftragnehmer hat den „Kunden“ hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.

3. Der Auftragnehmer leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn der Auftragnehmer dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Software“ Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkung des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist.

4. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Software“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.

5. Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter den gleichen Bedingungen. Ansprüche auf Durchführung der Nachbesserung verjähren ab dem Moment der Abnahme.

§3 Regelungen für Dienstverträge

1. Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Projektführung, das Change- Management und die Systemverantwortung für die Realisierung des Projektes dem „Kunden“ obliegen und die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen des Auftragnehmers zeitweilig zur Verfügung gestellt werden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Auftragnehmer Beratungsleistungen erbringt.

2. Auf Anfrage des „Kunden“ wird der Auftragnehmer im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten „Changes“ der vereinbarten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwandes.

3. Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, dem Auftragnehmer die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen und personellen Möglichkeiten versuchen die Mängel in der vom Kunden gewünschten Reihenfolge zu bearbeiten. Der Auftragnehmer wird den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird der Auftragnehmer nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen.